Gründungszuschuss

 

Achtung: Kürzungen beim Gründungszuschuss beschlossen

Nach politischem Beschluss werden die Mittel für den Gründungszuschuss vorraussichtlich bis spätestens Ende Dezember 2011 massiv reduziert.

Die Leistungen für Existenzgründer werden deutlich eingeschränkt - der Anspruch auf den Gründungszuschuss entfällt und wird zur Ermessensentscheidung.

Deshalb gilt: Wenn Sie eine Existenzgründung aus ALG I planen, sollten Sie die erforderlichen Schritte möglichst zeitnah bis spätestens 1.November 2011 einleiten!

Gerne stehen wir Ihnen unterstützend zur Verfügung!

 

Wir beraten Sie -> hier !

 

Der Gründungszuschuss ist ein Förderinstrument um Arbeitslosen den Weg in die Selbstständigkeit finanziell zu erleichtern und in der Anlaufphase der Existenzgründung die Finanzierung des Lebensunterhaltes zu sichern.

 

Der Gründungszuschuss wird als nicht zu versteuernde Subvention an die Gründer/innen ausbezahlt.

 

Grundvoraussetzungen für den Gründungszuschuss sind eine Existenzgründung im Haupterwerb (mindestens 15 Wochenstunden), ein tragfähiges Geschäftsmodell und persönliche Eignung (fachkundige Stellungnahme erforderlich) sowie ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALGI).

 

Der Gründungszuschuss unterteilt sich in 2 Phasen mit einer Gesamtbezugsdauer von 15 Monaten.

 

In der ersten Phase erhalten Existenzgründer weiterhin Leistungen in Höhe des bisherigen Arbeitslosengelds (ALGI). Zusätzlich werden pauschal 300 € monatlich als Sozialversicherungspauschale an die Gründer ausbezahlt.

In der zweiten Phase können Existenzgründer weiterhin die Sozialversicherungspauschale in Höhe von monatlich 300 € erhalten.

 

Zentrale Änderungen bei Gründungszuschuss im Überblick:

Leistungen Gründungscoaching aktuell                                                               Geplante Leistungen ab Ende Dezember 2011
  • Rechtsanspruch auf Gründungszuschuss
  • Antragssteller mit Rechtsanspruch auf ALG I von mind. 90 Tagen
  • Leistungsbezug Phase eins: 9 Monate (ALG + 300 €)
  • Leistungsbezug Phase zwei: 6 Monate (300 €)
  • Ermessensentscheidung - Gründungszuschuss als "Kann-Leistung"
  • Antragssteller mit Rechtsanspruch auf ALG I von mind. 150 Tagen
  • Leistungsbezug Phase eins: 6 Monate (ALG + 300 €)
  • Leistungsbezug Phase zwei: 9 Monate  (300 €)